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Zur Änderung des Schulgesetzes (Kindergarten) vom 5. September 2008 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg beschliesst:
Art. 4 Abs. 2 Die Schulpflicht dauert elf Jahre und umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule.
Art. 5 Abs. 1 Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat.
Art. 13 Der Kindergarten umfasst zwei Stufen und dauert in der Regel zwei Jahre.
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